Öffentliche Versteigerung
Auf Ihren Antrag

Gemäss Art. 6 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EGzOR, BR 210.200) müssen öffentliche Versteigerungen von der Regionalpräsidentin oder vom Regionalpräsidenten oder von einer oder einem von ihr oder ihm bezeichneten Regionsangestellten geleitet werden. Entsprechende Anträge mit näheren Angaben zur Versteigerung (Datum der Versteigerung, Ort, Versteigerungsgegenstände etc.) richten Sie bitte an die Geschäftsstelle der Region Maloja.

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